Allgemeines zum Hochschulrecht

Ganz profan formuliert umfasst das Hochschulrecht alle denkbaren Auseinandersetzungen mit Bezug zu einer Hochschule.
Für die beiden zahlenmäßig größten Bereiche – Studienplatzverfahren und Prüfungsrechtliche Auseinandersetzungen haben wir weitere Hinweise auf unserer hompage formuliert.

Für alle anderen Fragen und Fälle mit Hochschulbezug, nutzen sie bitte das allgemeine Kontaktformular oder vereinbaren gleich einen Beratungstermin telefonisch mit der Kanzlei.

Immatrikulation / NC-Verfahren / Studienplatzklage 

Sollten Sie sich bereits an einer Hochschule um einen Studienplatz
in einem Studiengang beworben haben, der zulassungsbeschränkt ist,
informieren Sie sich bitte, durchaus über das Internet, bei der jeweiligen Hochschule, ob es noch weitere Fristen hinsichtlich zusätzlicher Bewerbungen etwa für Auswahlgespräche etc. gibt und nehmen diese unbedingt ernst.
Sollten Sie von der Hochschule mitgeteilt erhalten, dass Ihre Studienplatzbewerbung abgelehnt wird, steht es Ihnen immer offen, die, je nach Bundesland unterschiedlichen Rechtsmittel einzulegen. Sie müssen aber immer das in dem Bescheid genannte Rechtsmittel einlegen, um u.U. in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Erfolg anstreben zu können. Selbstverständlich stehen wir sowohl beratend als auch vertretend in allen Auseinandersetzungen um einen Studienplatz, einschließlich über den Wechsel der Studienorte oder der Studienfächer zur Verfügung.

Anbei finden sie ein Kontaktformular für eine Studienplatzauseinandersetzung.

Durch klicken auf den folgenden Link (Immatrikulationsauseinandersetzung) können sie ein Word Dokument runterladen und dieses dann ausgefüllt an unsere E-Mail Adresse rechtsanwaelte@trenczek.de weitersenden.

Prüfungsrecht

Anforderungen an ein Rügeverfahren gegen Prüfungsbewertungen haben wir gesondert zusammengefasst. Bitte beachten sie, dass die Fristen für Rügeverfahren und die Erarbeitungen von Stellungnahmen der Prüfenden teilweise durch Verordnungen geregelt sind, es aber auch hochschulinterne Fristsetzungen gibt, die jedoch vielfach nur für das interne, nicht aber das danach noch mögliche verwaltungsgerichtliche Überprüfungsverfahren Anwendung finden. Im Zweifelsfall lassen sie sich lieber anwaltlich beraten, bevor eine mögliche Frist ungenutzt verstreicht.