Notwendigkeit der Festsetzung von Curricularnormwerten und der Ermessensspielräume dabei

 

Gericht/Datum/Az.:

Gericht: Verfassungsgerichtshof Berlin

Entscheidungsdatum: 20.12.2011

Aktenzeichen: 28/11, 28 A/11, 29/11, 29 A/11

Dokumenttyp: Beschluss

Bemerkungen:

Verfassungswidrige Festsetzung der Ausbildungskapazität für einen neu eingeführten (Bachelor-)Studiengang

vorgehend:

OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 – OVG 5 NC 53.10 und 51.10 –

Leitsatz

Die Verwaltungsgerichte sind in Numerus-clausus-Eilverfahren nicht befugt, einen entgegen Landes­recht nicht durch Rechtsverordnung festgesetzten Curricularnormwert (hier: für den Bachelor­studiengang Psychologie) durch eigene Berechnungen des Lehraufwands zu ersetzen.

Aus dem Inhalt

Rn. 32

Mit gleichlautenden Beschlüssen vom 1. April 2010 (VG 30 L 1042.09 / VG 30 L 833.09) wies das Verwaltungsgericht Berlin die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zurück. Zur Begründung führte es aus, dass über die von der Beteiligten zu 2 festgesetzte Zulassungszahl von 90 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stünden. Das Ergebnis der Kapazitätsermittlung der Hochschule sei rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings seien einige der Rechenschritte und Grundannahmen der Beteiligten zu 2 zu korrigieren. Dies gelte insbesondere für die Festsetzung der Höhe der Lehrnachfrage der Studierenden. Der von der Beteiligten zu 2 in Ermangelung eines durch den Verordnungsgeber festgeschriebenen Curricularnormwertes (CNW) für den neu eingeführten Bachelorstudiengang Psychologie selbst auf 3,3514 festgesetzte Wert, der rechnerisch eine jährliche Aufnahmekapazität von 131 Studienplätzen ergeben habe, sei unter Abänderung verschiedener Grundannahmen der Beteiligten zu 2 – insbesondere im Hinblick auf die Betreuungsrelationen (Gruppengröße) der zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen – auf 2,2944 abzuändern, was einer jährlichen Aufnahmekapazität von zunächst 190 Studienplätzen entspreche. Diese Zahl sei in einem zweiten Schritt wegen der bestehenden Überlast im Wege einer Verminderung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO abzusenken. Schließlich ergebe die Gegenüberstellung der sog. Gesamtkapazität einerseits und der tatsächlich vorhandenen Gesamtbelastung durch die neu zu immatrikulierenden Bachelorstudierenden und die vorhandenen Diplomstudierenden andererseits eine deutliche Überlast von rund 355 Studierenden, die es ohne Weiteres rechtfertige, für eine Übergangszeit die errechnete Aufnahmekapazität von 190 auf die festgesetzte Zulassungszahl von 90 zu vermindern.

Rn. 46

Die Verfassungsbeschwerden sind auch begründet. Die angefochtenen Beschlüsse verletzen den verfassungsrechtlich geschützten Hochschulzulassungsanspruch der Beschwerdeführerinnen und ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz.

Rn. 48

Aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB, der nicht nur die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, garantiert, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes verbürgt, ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB gebietet jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. In Fällen einer drohenden, erheblichen und nicht wiedergutzumachenden Verletzung von Grundrechten ist erforderlichenfalls schon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend zu prüfen (vgl. zuletzt Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 14; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 94, 166 <216>; BVerfG, NJW 1995, 950 <951>). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers darf umso weniger zurückstehen, je mehr eine Maßnahme der Verwaltung vollendete Tatsachen schafft (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 – VerfGH 103/07 – zum Eilrechtsschutz nach § 80 VwGO m. w. N.). Dies bedeutet zugleich, dass die

Gerichte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren umso umfassender und eingehender die Sach- und Rechtslage prüfen müssen, je schwerwiegender die Folgen eines drohenden faktischen Rechtsverlustes sein können. Die Versagung der Zulassung zu einem Wunschstudium aus Kapazitätsgründen ist deshalb verfassungsrechtlich nur hinnehmbar, wenn die Verwaltungsgerichte bereits im Eilverfahren alle Möglichkeiten einer intensiven und zeitnahen Kontrolle nutzen und zur Überzeugung gelangen, dass die Zulassungsbeschränkung und die Abweisung des Antragstellers rechtmäßig sind. Bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer Zulassungsbeschränkung

dürfen sie den grundrechtlich geschützten Zulassungsanspruch des Studienbewerbers allenfalls auf der Grundlage einer konkreten Interessen- und Folgenabwägung zugunsten überwiegender öffentlicher und privater Interessen Dritter einstweilen (und damit häufig endgültig) zurücktreten lassen

Rn. 49

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grundsätzen werden die angegriffenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht gerecht.

Rn. 50

Nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (in der Fassung vom 22. Oktober 2008 [GVBl. S. 294] – BerlHZG -) durfte eine Beschränkung der Zulassung zum Hochschulstudium (numerus clausus) nur ausnahmsweise für einzelne Studiengänge erfolgen. Hierfür mussten alle normierten Voraussetzungen vorliegen und Zulassungszahlen für die höchstens aufzunehmenden Studienbewerber durch Satzung der Hochschule oder durch Rechtsverordnung der zuständigen Senatsverwaltung förmlich festgesetzt werden. Zur Ermittlung der zulässigen Höchstzahl (Kapazitätsermittlung) verwies § 2 Abs. 1a BerlHZG auch für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge – wie das Bachelorstudium Psychologie bei der Beteiligten zu 2 – auf die Regelungen des Art. 7 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GVBl. S. 198 – ZVS-StV -; seit 1. Mai 2010 inhaltlich unverändert Art. 6 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, GVBl. S. 310 – HZulEinrErrStV -). Danach wurde und wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 ZVS-StV). Der Ausbildungsaufwand ist durch studiengangspezifische Normwerte festzusetzen, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Art. 7 Abs. 3 Satz 3 ZVS-StV). Die Curricularnormwerte haben eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten und werden durch Rechtsverordnung festgesetzt (Art. 7 Abs. 3 Satz 5 und 6 ZVS-StV). Dem entsprechend sah und sieht § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen in der Fassung der 18. Änderungsverordnung vom 11. März 2004 (GVBl. S. 119 – KapVO -) vor, dass der Berechnung der jährlichen

Aufnahmekapazität die in Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte zugrunde zu legen sind.

Rn. 51

Diese landesrechtlichen Vorgaben wurden im Ausgangsverfahren nicht beachtet, obwohl das Verwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 1. April 2010 ausdrücklich festgestellt hatte, dass es an einem durch Rechtsverordnung festgesetzten Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Psychologie fehlte. Soweit die Beteiligte zu 2 mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 unter Bezugnahme auf eine Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 3. November 2011 – OVG 5 NC 228.11 – erstmals und in Widerspruch zu früherem Vorbringen behauptet, in Anlage 2 der KapVO sei seit der 15. Änderungsverordnung vom 23. April 2002 ein Curricularnormwert „auch für das Bachelorstudium Psychologie genannt“, ist dieses Vorbringen aus mehreren Gründen nicht geeignet, eine andere Bewertung zu rechtfertigen. So ist neuer Vortrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren, der den Vorinstanzen zur Prüfung nicht unterbreitet wurde, regelmäßig unbeachtlich. So ist neuer Vortrag regelmäßig jedenfalls dann unbeachtlich, wenn er – wie hier – früherem Vorbringen widerspricht und im Ausgangsverfahren zu weiteren tatsächlichen und einfachrechtlichen Prüfungen Anlass gegeben hätte, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden sollen und können. Es ist zudem kaum vorstellbar, den angeführten Wortlaut der Anlage 2 zur KapVO 2004 so auszulegen, dass der Verordnungsgeber im Jahre 2002 einen Curricularnormwert auch

für einen erst Jahre später eingerichteten Bachelorstudiengang der Psychologie festsetzen wollte und festgesetzt hat, dessen Ausbildungsaufwand – so wie die Beteiligte zu 2 ursprünglich selbst geltend gemacht hat – weder bekannt war noch in die Ermittlung des seit Jahren unverändert gebliebenen Curricularnormwerts für den Diplomstudiengang Psychologie (4,0) eingeflossen sein kann. Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beteiligten zu 2 in ihrem Schriftsatz vom 12. August 2011, es hätten (erst) im Mai 2006 Gespräche zwischen der Senatsverwaltung und den damaligen drei Universitäten „über die Entwicklung der Aufnahmekapazitäten im WS 2006/2007 unter Einbeziehung der neuen Bachelor- und Masterstudienstruktur“ stattgefunden, und des hierbei in Bezug genommenen Vermerks der Senatsverwaltung vom 22. Mai 2006, der auf eine Tabelle „Ableitung der CNW-Werte B/M aus den CNW-Werten Diplom“ unter Berücksichtigung der neu vereinbarten Betreuungsrelationen für die gestuften Studiengänge Bezug nimmt. Unabhängig davon fehlt in den hier angefochtenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts jeder Hinweis auf eine solche Interpretation der Anlage 2 zur KapVO 2004 und die dann erforderliche Prüfung, ob ein derartiger Normwert, der den Wert für den Diplomstudiengang mit demjenigen für ein Bachelorstudium gleichsetzt, mit höherrangigem Recht vereinbar oder – wie es ggf. naheliegt – nichtig wäre. Wie im Falle eines „nur“ nichtigen, aber tatsächlich – wenn auch fehlerhaft – durch Rechtsverordnung festgesetzten Curricularnormwerts zu verfahren wäre und ob dann eine Herabsetzung der Parameter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfassungsrechtlich bedenkenfrei

in Betracht käme, kann offen bleiben.

Rn. 53

Die Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerinnen kann auch nicht, wie die Vorinstanzen möglicherweise zum Ausdruck bringen wollen, durch eine im verwaltungsgerichtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren nachgeholte Kapazitätsberechnung auf der Grundlage des § 13 KapVO gleichsam geheilt werden. § 13 Abs. 3 KapVO enthält zwar einen Auffangtatbestand, der vorsieht, dass bei Fehlen eines durch Rechtsverordnung festgesetzten studiengangspezifischen Curricularnormwertes ein solcher von der zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der Hochschule festgesetzt werden kann. Nicht einmal eine solche ersatzweise Festsetzung als Grundlage der Zulassungsbeschränkung hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt; davon abgesehen dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 KapVO nicht vorgelegen haben und ist bisher ungeprüft geblieben, ob diese Regelung mit Art. 7 Abs. 3 Satz 6 ZVS-StV (jetzt Art. 6 Abs. 3 Satz 6 HZulEinrErrStV) und den allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist. Unter diesen Umständen läuft die Kapazitätsüberprüfung und -ermittlung durch die Vorinstanzen darauf hinaus, anstelle der Verwaltung (hier als Verordnungsgeber nach Art. 7 Abs. 3 Satz 6 ZVS-StV und der Anlage 2 zur KapVO bzw. im Benehmen mit der Hochschule nach § 13 Abs. 3 KapVO) zu handeln und einen Curricularnormwert selbst zu schöpfen. Dazu sind die Verwaltungsgerichte nicht befugt. Ob dies im Ergebnis unter außergewöhnlichen Umständen im Rahmen einer verfassungsrechtlich hinnehmbaren Notkompetenz zur Abwendung konkreter, besonders schwer wiegender Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Hochschule und die Grundrechte bereits zugelassener Studenten in Betracht kommen kann, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 33, 303 <326 f.>). Für eine derartige Situation ist nichts ersichtlich; namentlich ist nicht erkennbar, weshalb die Verwaltung gehindert gewesen sein sollte oder gehindert ist, ihrem gesetzlichen Auftrag nachzukommen und in verfassungskonformer Weise zu handeln.